Bewertet wird der Verzicht auf Mulchen in den begrünten Rebgassen. Der Aufwuchs kann weiterhin gewalzt werden. Das Häckseln vom Rebholz in den Gassen ist bis zum 15. März erlaubt. Zu den Mulchgeräten zählen alle Maschinen mit vertikal rotierenden Schlagwerkzeugen. Flächen, die gar nicht gemulcht werden (W3), dürfen nicht gleichzeitig bei „Alternierendem Mulchen“ (W4) angegeben werden. Die Bewertung erfolgt gemessen am Anteil der Maßnahmenfläche zur gesamten Weinbaufläche.
0,25 Punkte je 1 % Weinbaufläche.