Ackerflächen, auf denen eine gezielte Aussaat einer winterharten Zwischenfrucht erfolgt. Das Zwischenfruchtgemenge muss mindestens drei verschiedene Pflanzenarten aufweisen. Dabei soll die Zwischenfrucht vom 15. Oktober bis zum 15. Februar einen bodendeckenden Bestand bilden. Auf der Fläche darf in diesem Zeitraum keine Nutzung oder Bearbeitung (wie z. B. Walzen), Einarbeitung bzw. Mulchen des Aufwuchses erfolgen. Die Bearbeitung des Bestandes ist erst ab 15. Februar des Folgejahres erlaubt. Die Bewertung erfolgt gemessen am prozentualen Anteil der Maßnahmenfläche zur gesamten Ackerfläche.
0,5 Punkte je 1 % Ackerfläche.