Bewertet wird das Entfernen einzelner Rebstöcke oder von Spitzzeilen sowie der Verzicht auf eine Neupflanzung mit Reben. Gleichzeitig muss eine hohe ökologische Wertigkeit der Fläche sichergestellt werden. Bei dieser Maßnahme wird die Etablierung einer artenreichen Begrünung angerechnet. Dazu muss eine mehrjährige Regiosaatgut-Grünlandmischung mit mind. 15 Arten ausgesät oder eine Selbstbegrünung durchgeführt werden, die im Ergebnis 15 verschiedene Arten hervorbringt. Pro Jahr dürfen diese Flächen höchstens einmal gemulcht oder gemäht werden. Die Bodenbearbeitung ist nicht erlaubt (außer zur Neuanlage). Zur Berechnung wird die Fläche im Biodiversitäts-Rechner in Quadratmeter angegeben. Die Bewertung erfolgt gemessen am Anteil der Maßnahmenfläche zur gesamten Weinbaufläche. Die Neuanlage von Strukturelementen auf diesen Flächen hat ebenfalls eine hohe Wertigkeit. Dies wird im Gesamtberiebskatalog unter GB1 und GB2 angerechnet.
10 Punkte pro 1 % Weinbaufläche.
Spitzzeilen
Krautige Begrünung:
Biodiversitäts-Richtlinie_2022_Katalog_Gesamtbetrieb_Strukturelemente_Definitionen.pdf