Bewertet werden Rebgassenbegrünungen mit mindestens vier Blühpflanzenarten. Die vier Arten sind entweder in einer Saatgutmischung enthalten oder werden bei Selbstbegrünung gezählt. Der prozentuale Anteil blühender Pflanzen in Saatgutmischungen beträgt 50 %. Bei vergrasten Beständen ist die Begrünung nach fünf Jahren nachzusäen. Reine Winterbegrünungen sind nicht anrechenbar. Die Bewertung erfolgt gemessen am Anteil der Maßnahmenfläche zur gesamten Weinbaufläche.
0,3 Punkte je 1 % Weinbaufläche.
Gesamte Weinbaufläche