Bewertet werden Rebgassenbegrünungen mit mindestens vier Blühpflanzenarten. Die vier Arten sind entweder in einer Saatgutmischung enthalten oder werden bei Selbstbegrünung gezählt. Der prozentuale Anteil blühender Pflanzen in Saatgutmischungen beträgt mind. 50 %. Bei vergrasten Beständen ist die Begrünung nachzusäen. Entsprechende Winterbegrünungen sind anrechenbar, sofern Sie bis zum 15. Mai erhalten bleiben. Die Bewertung erfolgt gemessen am Anteil der Maßnahmenfläche zur gesamten Weinbaufläche.
0,3 Punkte je 1 % Weinbaufläche.
Gesamte Weinbaufläche