Grundsätzlich wird vollständig auf eine mechanische Unkrautregulierung verzichtet. Zusätzlich wird mindestens eine der folgenden Maßnahmen umgesetzt:
Eine gleichzeitige Anrechnung dieser Kombimaßnahme und den Maßnahmen zum Verzicht auf mechanische Unkrautregulierung (A5, A6), zum verspäteten Stoppelumbruch (A9, A10) oder zur verringerten Aussaatstärke (A11) ist nicht erlaubt. Flächen mit Kleegras, Zwischenfrüchten oder Gründüngungen können hier nicht angerechnet werden. Die Bewertung erfolgt gemessen am prozentualen Anteil der Maßnahmenfläche zur gesamten Ackerfläche.
3 Punkte je 1 % Ackerfläche.
Ackerflächen ohne starkes Aufkommen von Problemarten
Förderung von Ackerwildkräutern wie zum Beispiel Echter Frauenspiegel, Feld-Rittersporn oder Blauer Gauchheil