Bei jeder Nutzung oder Pflege im Kleegras werden Reststreifen oder Restflächen von mindestens 5 % der Fläche stehen gelassen. Die Form dieser Bereiche kann selbst gewählt werden (z.B. streifenweise, flächenhaft, am Stück oder aufgeteilt). Die Reststreifen können über das Jahr versetzt werden, dürfen aber insgesamt bis Mitte August den Flächenanteil von 5 % nicht unterschreiten. Danach dürfen die Streifen als Pflegemaßnahme entfernt werden. Flächen, die für die Futternutzung über einen Zeitraum von vier Wochen gemäht werden, können hier ebenfalls angerechnet werden. Alle Bewirtschaftungseinheiten mit Kleegras, auf welchen mindestens 5 % Reststreifen stehengelassen werden, zählen in die Maßnahme. Die Bewertung erfolgt gemessen am prozentualen Anteil dieser Kleegrasflächen zur gesamten Kleegrasfläche.
1 Punkt je 10 % Kleegrasfläche.
Gesamte Kleegrasfläche