Als verspäteter Stoppelumbruch gilt der Verzicht auf jegliche Bodenbearbeitung für mindestens drei Wochen nach der Ernte. In dem genannten Zeitraum ist auf Pflügen, die Aussaat von Zwischenfrüchten oder sonstige Bearbeitung der Fläche zu verzichten. Flächen mit Kleegras, Zwischenfrüchten oder Gründüngungen werden hier nicht angerechnet. Flächen mit Untersaaten, die während der Hauptkultur gesät wurden, können angegeben werden. Die Bewertung erfolgt gemessen am prozentualen Anteil der Maßnahmenfläche zur gesamten Ackerfläche.
0,5 Punkte je 1 % Ackerfläche.
Ackerflächen ohne starkes Aufkommen von Problemarten