Bei jeder Nutzung oder Pflege müssen mindestens fünf Prozent der Fläche in Form von Reststreifen oder Restflächen stehen gelassen werden. Diese Bereiche können bei der nächsten Nutzung entfernt werden, wenn wieder fünf Prozent des Aufwuchses an anderer Stelle stehen gelassen werden. Ab dem 15. August darf auf Reststreifen verzichtet werden, bzw. der Streifen zu Pflege entfernt werden. Diese Maßnahme bezieht sich auf landwirtschaftlichen Nutzflächen des eigenen Betriebs, die als Gründüngungsfläche genutzt werden und keinen Grünlandstatus haben. Die Bewertung erfolgt gemessen am prozentualen Anteil der Maßnahmenfläche zur im Biodiversitäts-Rechner angegebenen Gründüngungsfläche.
0,15 Punkte je 1 % Gründüngungsfläche.
Gründüngungsflächen