Als Ruhezeit gilt ein Zeitraum, in dem keine Nutzung oder Pflege auf der Gründüngungsfläche stattfindet. Die Ruhezeit gilt als eingehalten, wenn zwischen dem 15. April und dem 31. Juli ein Zeitraum von acht Wochen am Stück besteht. Dabei ist die genaue zeitliche Umsetzung flexibel. Wenn beispielsweise der erste Schnitt am 12. Juni erfolgt, sind ausgehend vom 15. April bereits acht Wochen Ruhezeit vergangen. In der hier definierten Periode können auch zwei Schnitte erfolgen, wenn beispielsweise der erste Schnitt am 25. Mai und der zweite Schnitt am 15. Juli stattfindet. Genauso kann die Ruhephase auch zum Ende des genannten Zeitraumes liegen, wenn beispielsweise auf eine Mahd nach dem 4. Juni verzichtet wird. Diese Maßnahme bezieht sich auf landwirtschaftlichen Nutzflächen des eigenen Betriebs, die als Gründüngungsfläche genutzt werden und keinen Grünlandstatus haben. Die Bewertung erfolgt gemessen am prozentualen Anteil der Maßnahmenfläche zur im Biodiversitäts-Rechner angegebenen Gründüngungsfläche.
0,25 Punkte je 1 % Gründüngungsfläche.