Gemüsebau oder Ackerflächen, auf denen Gründüngungen oder andere Zwischenfrüchte mit mindestens fünf Blühpflanzen angebaut werden und die für eine Mindeststanddauer auf der Fläche verbleiben. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten die Mindeststanddauer zu erreichen: Entweder wird der Aufwuchs stehen gelassen, bis die Gründüngung die Hauptblüte erreicht. Alternativ kann auch eine pauschale Standdauer von mindestens zwölf Wochen in der Zeit zwischen März und Oktober angerechnet werden. Bei Gründüngungen, welche über den Winter stehen bleiben (Winterzwischenfrüchte) gilt, dass sie nicht vor dem 15. März umgebrochen werden dürfen. Diese Maßnahme gilt für Gründüngungsflächen und Grünbrachen, Kleegras, Leguminosengemenge und Getreide, welches nicht gedroschen wird, sondern als Gründüngung beziehungsweise Mulch dienen. Maßnahme G2 darf nicht gleichzeitig als Maßnahme G1 angerechnet werden. Die Bewertung erfolgt gemessen am prozentualen Anteil der Maßnahmenfläche zur im Biodiversitäts-Rechner angegebenen Gründüngungsfläche.
0,5 Punkte je 1 % Gründüngungsfläche.
Gesamte Gemüsebaufläche