Ackerflächen, auf denen eine gezielte Aussaat von Zwischenfrüchten bis spätestens zum 20. August erfolgt. Das Zwischenfruchtgemenge muss mindestens fünf verschiedenen Pflanzenarten aufweisen, wobei der Samenanteil an blühenden Pflanzen mindestens 50 % beträgt. Der Bestand sollte bis spätestens Ende September zur Hauptblüte gekommen sein. Bei Samenreife darf eine Nutzung oder Bearbeitung (wie z. B. Walzen), Einarbeitung bzw. Mulchen des Aufwuchses erfolgen. Dieselbe Fläche kann nicht gleichzeitig in der Maßnahme Winterzwischenfrucht angerechnet werden. Die Bewertung erfolgt gemessen am prozentualen Anteil der Maßnahmenfläche zur gesamten Ackerfläche.
0,5 Punkte je 1 % Ackerfläche.
Ackerflächen mit Ernte vor dem 20. August