Als Ruhezeit gilt ein Zeitraum, in dem keine Nutzung oder Pflege auf der Grünlandfläche stattfindet. Die Ruhezeit gilt als eingehalten, wenn zwischen dem 15. April und dem 31. Juli ein Zeitraum von acht Wochen am Stück besteht. Dabei ist die genaue zeitliche Umsetzung flexibel. Wenn beispielsweise der erste Schnitt am 12. Juni erfolgt, sind ausgehend vom 15. April bereits acht Wochen Ruhezeit vergangen. In der hier definierten Periode können auch zwei Schnitte erfolgen, wenn beispielsweise der erste Schnitt am 25. Mai und der zweite Schnitt am 15. Juli stattfindet. Genauso kann die Ruhephase auch zum Ende des genannten Zeitraumes liegen, wenn beispielsweise auf eine Mahd nach dem 4. Juni verzichtet wird. Die Bewertung erfolgt gemessen am prozentualen Anteil der Maßnahmenfläche zur gesamten Grünlandfläche.
0,2 Punkte je 1 % Grünlandfläche.
Eine längere Ruhezeit von 10 Wochen kann den Bruterfolg je nach Art nochmals erhöhen (bsp. der Große Brachvogel braucht ca. 9 Wochen zum Bebrüten und Aufziehen der Jungen). Auch wenn die "Kernbrutzeit" bei vielen Arten kürzer ist, erfolgt der Nestbau erst ab einer bestimmten Vegetationshöhe; hinzu kommen Verzögerungen durch Nestverluste und Nachgelege.
Auf wasserreichen Standorten und in der Nähe von Gewässern sollte die Mahd nicht in den Juli fallen, da dann bereits junge Amphibien aus den Laichgewässern abwandern.
Wie genau ist das mit der acht-wöchigen Ruhezeit innerhalb des Zeitraums 15. April bis 31. Juli zu verstehen?
Die Lage der acht-wöchigen Ruhezeit ist innerhalb dieses längeren Zeitraums flexibel. Auf Flächen, für die ein erster Mahdtermin ab dem 15. Juni festgelegt ist, ist die Ruhezeit in jedem Fall eingehalten.
Es kann aber auch eine frühe Ruhezeit umgesetzt werden, indem eine frühe Mahd am 15. April erfolgt und die nächste Nutzung (Mahd oder Beweidung) ab dem 11. Juni:

Oder es wäre auch eine spätere Ruhezeit mit einer Mahd oder Beweidungsphase bis zum 2. Juni und anschließend einer Bewirtschaftungsruhe bis zum 29. Juli möglich:
