GL6 - Kein Schleppen und Walzen vom 1. April bis 15. August

Definition

Zwischen dem 1. April und dem 15. August wird auf Schleppen und Walzen verzichtet. In diesem Zeitraum ist eine Verwendung von Walzen, Schleppgeräten wie beispielsweise Autoreifen und Metallringen, Striegeln oder Wieseneggen nicht zulässig. Die Bewertung erfolgt gemessen am prozentualen Anteil der Maßnahmenfläche zur gesamten Grünlandfläche.


Bepunktung

0,1 Punkte je 1 % Grünlandfläche.


Geeignete Standorte

Gesamtes Grünland


Wem nützt es?
  • Förderung von am Boden brütenden Feld- und Wiesenvögeln wie Feldlerche, Wiesenpieper und Braunkehlchen, da so ihre Nester geschont werden
  • Schonung von Amphibien und am Boden lebenden Insekten

Tipps und Umsetzungsideen
  • Falls geschleppt oder gewalzt werden soll, möglichst schon vor dem 1. April, dann kann die Maßnahme angerechnet werden.
  • Im Feuchtgrünland können früh brütende, gefährdete Arten wie Kiebitz oder Großer Brachvogel bereits im März ihre Nester angelegt haben. Hinzu kommt, dass feuchte Flächen häufig erst sehr spät, im April oder Mai befahren werden können. Ein Kompromiss besteht darin, nur eine Teilfläche jährlich bearbeiten (bsp. eine Hälfte), um brütende Vögel zu schützen. Im nächsten Jahr kann dann die andere Hälfte bearbeitet werden.
  • Nicht nur vor der Mahd, sondern auch vor der Grünlandbearbeitung im Frühjahr, hilft das Absuchen der Flächen beim Schutz von Bodenbrütern und Junghasen.
    • Die Erfolgschancen für einen Gelegefund per Drohne sind zu Beginn der Vegetationsperiode besonders hoch: Wärmeunterschiede sind höher und der Bewuchs ist weniger dicht und hoch, was die Detektion mittels Wärmebildkameras begünstigt. Im Monat März werden pro Hektar fast 10 mal so viele Gelege von Bodenbrütern gefunden wie im Mai.
    • Werden Junghasen entdeckt, sollten sie mit Handschuhen aus der Fläche herausgetragen werden. Gefundene Gelege von Bodenbrütern sollten markiert werden (beispielsweise mit bunten Bambusstäben) und anschließend im Abstand von ca. 5 m umfahren werden.