Bei jeder Mahd müssen mindestens 2 % der Schlagfläche in Form von Reststreifen oder Restflächen stehen gelassen werden. Diese Bereiche können bei der nächsten Nutzung entfernt werden, wenn wieder zwei Prozent des Aufwuchses an anderer Stelle stehen gelassen werden. Ab dem 15. August darf auf Reststreifen verzichtet werden, bzw. der Streifen zu Pflege entfernt werden. Flächen, die für die Futternutzung über einen Zeitraum von drei Wochen gemäht werden, dürfen hier ebenfalls angerechnet werden (Grünfüttern). Alle Grünlandflächen, auf welchen mindestens 2 % Reststreifen stehengelassen werden, zählen in die Maßnahme.
Beispiel: Ein Betrieb hat insgesamt 10 ha Grünland, das sich in zwei Schläge mit je 5 ha aufteilt. Auf dem einen Schlag werden bei jeder Mahd 1.000 m² stehen gelassen (2 % der Schlagfläche). Auf dem anderen Schlag sind es nur 500 m² (1 % des Schlags). Bei dieser Maßnahme kann also der erste Schlag mit 5 ha angerechnet werden.
Die Bewertung erfolgt gemessen am prozentualen Anteil dieser Grünlandflächen zur gesamten Grünlandfläche.
0,2 Punkte je 1 % Grünlandfläche.
Wiesen und Mähweiden